Die Erwerbsminderungsrente
Der Sinn einer sogenannten Erwerbsminderungsrente ist der, dass der Lebensstandard gesichert werden soll, wenn man wegen einer schweren oder chronischen Krankheit nicht mehr am Erwerbsleben teilnehmen kann.
Die Krankheit bringt Einschränkungen genug, mit der Erwerbsminderungsrente sollen weitere Einschränkungen in finanzieller Hinsicht abgemildert werden ohne dass man einen größeren Ratenkredit aufnehmen muss.
Selbst Berufsanfänger in jungen Jahren werden durch die Erwerbsminderungsrente finanziell etwas abgesichert.
Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Erwerbsminderungsrente noch einmal in drei verschiedene Varianten.
Die erste Variante ist eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die zweite Variante ist der Rentenbezug wegen voller Erwerbsminderung und die dritte und letzte Variante ist ein Rentenbezug wegen teilweiser Erwerbsminderung infolge Berufsunfähigkeit (Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind).
Widmen wir uns der rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Diese Form der Erwerbsminderungsrente erhalten all die Personen, die nur teilweise erwerbsgemindert sind. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass sie wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht in einer 5 Tage-Arbeitswoche mindestens sechs Stunden am regulären Arbeitsmarkt teilnehmen können.
In vielen Fällen können die Betroffenen zwar mindestens drei Stunden einer Tätigkeit nachgehen, jedoch unter sechs Stunden.
Ob man Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat, prüft der zuständige Rentenversicherungsträger.
Vorher muss allerdings ein entsprechender Rentenantrag gestellt werden.
Als voll erwerbsgemindert gilt, wenn man wegen einer Krankheit oder einer Behinderung nicht mindestens drei Stunden am regulären Arbeitsmarkt teilnehmen kann.
Auch hier obliegt die Prüfung der Rentenansprüche dem zuständigen Rentenversicherungsträger.
Auch in diesem Fall muss vorher ein Rentenantrag gestellt werden.
Einen Rentenanspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn der betreffenden Person bescheinigt wird, dass sie in ihrem bisherigen Beruf weniger als sechs Stunden arbeiten kann.
Tritt dieser Fall ein, prüft der Rentenversicherungsträger, ob noch andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt werden können.
Wenn der bisherig ausgeübte Beruf oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit noch mindestens 6 Stunden jeden Tag ausgeführt werden können, liegt keine Berufsunfähigkeit vor.